Allgemeine Geschäftsbedingungen

Switch to English version: General Terms and Conditions

der Firma COMO Computer & Motion GmbH  a Vitec Company in 24223 Schwentinental (nachstehend kurz „COMO“ genannt)

I. Geltung
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen („Geschäftsbedingungen“) gelten für alle zwischen COMO und dem Kunden abgeschlossenen Verträge sowie alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden.

Der Umfang der von  COMO zu erbringenden Leistungen richtet sich nach den individuellen Vereinbarungen. Es gelten ferner die besonderen Vertragsbedingungen (z.B. Gewährleistungsverträge, Systempflegeverträge, Lizenzvereinbarungen, Software-Entwicklungsverträge), soweit die Parteien dieses schriftlich vereinbaren.

Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens COMO nicht ausdrücklich widersprochen wird.

II. Angebote und Aufträge
Sämtliche Angebote sind freibleibend.
Vertragsabschlüsse und sonstige evtl. mündliche Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung durch COMO verbindlich. Die schriftliche Auftragsbestätigung wird durch die Rechnung ersetzt, wenn der Auftrag unverzüglich ausgeführt wird. In diesem Fall ist die Rechnung gleichzeitig Auftragsbestätigung.

Darstellungen und Angaben, die COMO in allgemeinen Unterlagen oder auf ihrer Internetseite verwendet, haben rein informatorischen Charakter und stellen keine Zusicherungen dar.

III. Bestellung im Online-Shop
Die Bestellung der gewünschten Waren erfolgt durch das vollständige Ausfüllen eines auf COMO’s Web-Seite dem Kunden zur Verfügung gestellten Bestellformulars. Während des Ausfüllens der Bestellung wird dem Kunden die Möglichkeit gewährt, die Geschäftsbedingungen von COMO zur Kenntnis zu nehmen und auszudrucken. Die Bestellung kann nur abgeschickt werden, wenn die vorliegenden Geschäftsbedingungen akzeptiert werden.

Durch das Absenden der Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab. COMO hat den Zugang der Bestellung eines Kunden unverzüglich zu bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar.

COMO ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb eines Zeitraumes von 7 Kalendertagen vom Zugang der Bestellung mit Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder das Angebot abzulehnen. Durch die Auftragsbestätigung bzw. erst mit der Auslieferung der Ware kommt ein Kaufvertrag zustande. Die Auftragsbestätigung bzw. das Ablehnen des Angebotes kann per Briefpost, Email oder Fax erfolgen.

Sofern der Kunde die Ware in COMO’s Online-Shop bestellt, wird die Bestellung bei COMO gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden Geschäftsbedingungen per Email zugesandt.

Für die Bestellung gelten die der konkreten Bestellung zugrunde liegenden Preise.

IV. Preise
Die Preise verstehen sich für Lieferung ab dem Hauptfirmensitz von COMO zuzüglich Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe.

Bei markierten Importwaren (auch über Lieferanten) behält sich COMO das Recht vor, den Verkaufspreis bei Kursänderung zum Zeitpunkt der Lieferung anzupassen.

Porto und Verpackung werden gesondert berechnet.

V. Versand und Gefahrübergang
Die Kosten für den Versand und die Transportversicherung sind grundsätzlich vom Kunden zu tragen. Die Wahl des Versandweges und der Versandart liegen, sofern nichts anderes vereinbart wird, im freien Ermessen von COMO. Die Ware wird auf Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten versichert.

Der Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Eintreffen unverzüglich zu untersuchen und offensichtliche Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der Verpackung COMO schriftlich zu melden. Verliert COMO  aufgrund des Unterlassens dieser Verpflichtung ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem Sublieferanten, so haftet der Kunde für sämtliche Kosten, die aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren.

Nicht offensichtliche Mängel, die nur mit besonderer Aufmerksamkeit erkennbar sind und erst später im Rahmen der Gewährleistungsfrist ersichtlich werden, müssen unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern,  COMO mitgeteilt werden.

Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit Verlassen des Lagers, auf den Kunden über.

VI. Lieferung
Eine Lieferung erfolgt, solange der Vorrat reicht.

Alle von COMO genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, dass ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich bindend vereinbart wird.

Für den Fall, dass der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages verlangt oder dass sonstige Umstände eintreten, die COMO nicht zu vertreten hat, die jedoch eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum.

Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen befreit den Kunden nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist, die mindestens sechs Wochen zu betragen hat, zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, daß er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Die Setzung einer Nachfrist hat schriftlich zu erfolgen. Der Kunde ist berechtigt vom Vertrag zurücktreten, wenn COMO nach Ablauf der Nachfrist nicht liefert. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen.

Die Haftung für Schäden aus einem etwaigen Lieferverzug ist ausgeschlossen. Insbesondere dann, wenn der Lieferverzug oder die Nichtlieferung darauf beruhen, daß ein Lieferant nicht oder nicht rechtzeitig liefert. COMO wird jedoch etwaige Schadenersatzansprüche gegen diesen Lieferanten abtreten.

Ebenso wird für Lieferverzug oder Nichtlieferung nicht gehaftet, wenn diese auf höhere Gewalt, Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle         (Krieg, Streik, Aussperrung, Material - oder Wagenausfall, Beförderung - oder Betriebsstörungen oder ähnliches) zurückzuführen sind. Genannte Umstände berechtigen COMO, den Vertrag nicht zu erfüllen oder vom Vertrag zurückzutreten.

Unwesentliche Abweichungen der gelieferten Gegenstände von den Angebotsunterlagen sowie Konstruktionsänderungen und -verbesserungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

VII. Zahlung
Die Rechnungserteilung erfolgt bei Versand.

Grundsätzlich ist Zahlung bei Lieferung vereinbart (cash on delivery/ COD). Im Einzelfall kann COMO andere Zahlungsziele anbieten. Für Aufträge, deren Rechnungswert EUR 5.000,- übersteigt, erfolgt die Rechnungserteilung zu 30 % bei Auftragsbestätigung, zu 50 % bei Versendung und zu  20 % 30 Tage netto nach Versendung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Spezielle Vereinbarungen gelten für Sonderprojekte und Vertragspartner, die mit COMO ein Kreditlimit vereinbart haben.

Rechnungen sind zahlbar mit Erhalt der Ware, soweit auf der Rechnung nicht anders angegeben ist. Wechsel nimmt COMO nicht entgegen, die Annahme von Schecks nur nach besonderer Vereinbarung.

Eine Zahlung gilt zu dem Datum als erfolgt, an dem sie bei COMO  eingegangen ist oder bei Scheckzahlung die Gutschrift vorbehaltlos erfolgt ist.

Im Falle des Verzugs werden Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns geltenden Basiszinssatz iSv. § 247 BGB  und Mahnkosten berechnet. Außerdem ist COMO zur Zurückbehaltung ihrer Lieferung, auch aus anderen Aufträgen, berechtigt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

COMO ist bei Verzug ferner berechtigt, ihre noch ausstehenden vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden nur gegen Vorauszahlung oder gegen  Sicherheitsleistung in voller  Höhe zu erbringen.

Der Kunde kann mit Gegenansprüchen nur aufrechnen, soweit sie rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann lediglich dann geltend gemacht werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

VIII. Eigentumsvorbehalt
COMO behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltware) bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung zwischen beiden Geschäftspartnern vor.

Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt von COMO stehenden Sachen sachgemäß zu lagern und ordnungsgemäß zu versichern (d. h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung) und  COMO auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Kunden als an COMO abgetreten.

Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs-, Pflege- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

Der Kunde ist verpflichtet, einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware COMO unverzüglich mitzuteilen.

Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu geschäftsüblichen Bedingungen weiterzuveräußern oder zu vermieten. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages an COMO ab, die ihm durch die Weiterveräußerung oder Vermietung gegen einen Dritten erwachsen. COMO nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenz-verfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Kunden nahe legen, ist COMO berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen. Auf Verlangen hat der Kunde COMO umgehend alle zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Informationen zu erteilen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.

Soweit COMO im Rahmen der Gewährleistung eine Ware austauscht, wird vereinbart, dass das Eigentum an der auszutauschenden Ware wechselseitig in dem Zeitpunkt vom Kunden auf COMO bzw. umgekehrt übergeht, in dem einerseits COMO die Ware vom Kunden zurückgesandt bekommt bzw. der Kunde die Austauschlieferung von COMO erhält. Die Kosten der Rücksendung an COMO trägt der Kunde, die der Austausch- bzw. Reparaturlieferung an den Kunden COMO.

Bei Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltware, ihrer Umbildung oder Verbindung mit einer anderen Sache ist  COMO Hersteller der neuen Sache. Erfolgt dieses mit COMO nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt COMO an der Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von COMO gelieferten Vorbehaltsware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen.

Verpfändungen und Sicherungsübereignungen, sowie jede andere Verfügung über die Ware sind nicht zulässig.

Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist COMO unter Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme der Vorbehaltware nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.

IX. Gewährleistung
COMO gewährleistet im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen, dass die zum Verkauf oder zur Vermietung angebotenen Waren nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern.

Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die im Handbuch, in der Preisliste und/oder die auf COMO’s Web-Seite enthaltenen Erklärungen und Beschreibungen sowohl der Hard- als auch der Software keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften darstellen, für die COMO gegenüber dem Kunden eine Einstandspflicht übernimmt, dass diese Angaben zutreffen. Klarstellend wird insofern zudem vereinbart, dass jeweils übernommene Gewährleistungen auch keine Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne des § 434 BGB und keine Garantien im Sinne der §§ 443, 444 BGB darstellen.

Der Kunde hat die Ware nach Empfang unverzüglich auf Vollständigkeit oder etwaige Mängel zu untersuchen. Beanstandungen wegen unvollständiger und unrichtiger Lieferung sind, bei Vorliegen von offensichtlichen Mängeln, innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und nach Feststellung der Mängel schriftlich geltend zu machen.

Bei Vorliegen von nicht offensichtlichen Mängeln, die nur mit besonderer Aufmerksamkeit erkennbar sind, müssen diese nach später erfolgter Feststellung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, COMO schriftlich mitgeteilt werden.

Tritt ein Mangel auf, so sind in einer schriftlichen Mängelrüge der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist. Ist der Kunde Kaufmann, so gelten ergänzend die Regelungen des § 377 HGB zur handelsrechtlichen Prüfungs- und Rügepflicht, dies auch dann, wenn eine Einweisung in den Betrieb des Systems unterblieben ist.

Die Dauer der Gewährleistung beträgt ein Jahr ab Lieferung der Sache, soweit vertraglich keine andere Vereinbarung getroffen wurde oder eine längere Gewährleistung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Eine Gewährleistung für Gebrauchtwaren ist ausgeschlossen.

Das Auftreten von Mängeln, die Mängelrüge sowie die Beseitigung von Mängeln hemmen nicht den Ablauf der Gewährleistungsfristen und setzen keine neuen Gewährleistungsfristen in Lauf.

Innerhalb der Gewährleistungsfrist leistet COMO Gewähr für Mängel, die auf Fabrikations - oder Materialfehlern beruhen. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Mängeln, die durch normalen Verschleiß, unsachgemäße Nutzung, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Ferner entfällt die Gewährleistung, wenn der Kunde ohne Zustimmung von COMO Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, dass dieser den vollen Nachweis führt, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird.

Wird ein gewährleistungspflichtiger Mangel festgestellt, so ist COMO vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nur zur kostenlosen Nachbesserung, zum Austausch der Teile verpflichtet, die zur Behebung des Mangels notwendig sind oder zur Lieferung einer Ersatzware verpflichtet.

COMO hat die Wahl, defekte Hardwarekomponenten oder Teile davon zum Zwecke der Nacherfüllung zu reparieren oder auszutauschen. Für die Reparatur bzw. den Austausch verwendet COMO Hardwarekomponenten, die neu bzw. neuwertig sind.

Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Kunde ein Recht auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag.

Eine Gewährleistung für Verschleißteile, d.h. Batterien und Stecker, ist ausgeschlossen.

Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, soweit COMO nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ferner schließt COMO die Zahlung von Schadensersatz aus.

Möchte der Kunde von seinem Gewährleistungsrecht Gebrauch machen, so ist er verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis in Form eines Lieferscheins oder einer Rechnung von COMO vorzulegen. Nicht bei COMO gekaufte Waren werden gemäß Herstellergewährleistung repariert, sofern ein entsprechender Vertrag zwischen COMO und dem Hersteller besteht. Der Gewährleistungsstatus muss seitens des Kunden angegeben werden. Sollten Waren keinen Gewährleistungsstatus mehr haben, wird der Kunde informiert, da die Reparatur in diesem Fall lediglich gegen Berechnung ausgeführt werden kann.

Sämtliche in Frage kommenden Arbeiten werden am Hauptfirmensitz von COMO durchgeführt.

Zeigt sich ein Mangel bei der Ware eines anderen Herstellers, welche bei COMO zwar gekauft jedoch von dieser nicht selbst hergestellt worden ist, so ist der Kunde zunächst verpflichtet, sich zum Zwecke der Nacherfüllung oder Ersatzleistung an den ursprünglichen Hersteller zu wenden. COMO berechtigt den Kunden hiermit ihre Forderungen gegen den Lieferanten insofern im eigenen Namen und für eigene Rechnung gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. COMO wird die betreffende Ware gemäß der Gewährleistungsbedingungen des Herstellers an diesen zur Reparatur oder zum Austausch weiterleiten. Nur soweit eine Inanspruchnahme des Herstellers durch den Kunden scheitert, ist der Kunde gegenüber COMO berechtigt.

Zur Vornahme aller Mängelbeseitigungen sowie zur Lieferung und Montage von Ersatzteilen muss COMO vom Kunden eine angemessene Frist gewährt werden. Wird diese Fristgewährung verweigert, so entfallen sämtliche Ansprüche COMO gegenüber. Der Kunde teilt COMO mit, welche Art der Nacherfüllung – Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache – er wünscht. COMO ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. COMO kann die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für COMO durchführbar ist.

Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen COMO zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.

Bei der Lokalisierung und Behebung eines Mangels hat der Kunde COMO in zumutbarem Rahmen kostenlos zu unterstützen, insbesondere durch detaillierte Mängel- und Systembeschreibungen mit Angabe einer Fehlerdiagnose, eine genaue Fehlerbeschreibung, den Auswirkungen des Fehlers, dem Zeitpunkt des aufgetretenes Fehlers und der Bezeichnung des betroffenen Hard- oder Softwaremodules, gegebenenfalls durch die Überlassung von Daten oder bei der Nachbesserung am Sitz des Kunden durch die Zutrittgewährung zur Hardware. Der Kunde stellt in dem Fall mindestens einen sachkundigen Ansprechpartner zu Verfügung, der mit den zur reibungslosen Durchführung erforderlichen Befugnissen ausgestattet ist. Der Ansprechpartner muss die erforderlichen Entscheidungen entweder selbst treffen oder kurzfristig herbeiführen können.

Bevor der Kunde COMO Datenspeichermedien oder Geräte mit Datenspeichermedien zur Nachbesserung übergibt, hat er daraus alle Daten, die unter das Datenschutzgesetz fallen könnten, zu entfernen und alle Daten von der Festplatte zu sichern. Für die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes sowie sonstiger anwendbarer datenschutzrechtlicher Bestimmungen sorgt der Kunde. Die Wiederherstellung von Daten und Programmen nach erfolgter Nachbesserung ist nicht Bestandteil der Gewährleistung.

Erhält der Kunde eine mangelhafte Bedienungsanleitung, ist COMO lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Bedienungsanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Bedienungsanleitung der ordnungsgemäßen Bedienung entgegensteht. Die Bedienungsanleitung wird in deutscher und/ oder englischer Sprache formuliert. Im Falle des Fehlschlagens der Nachlieferung einer mangelfreien Bedienungsanleitung steht dem Kunden das Recht auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu.

COMO haftet nicht für Schäden, die durch Nichtbefolgung der Anweisungen innerhalb der Bedienungsanleitung entstanden sind.

Im Gewährleistungsfall erfolgt der Hintransport der Reparaturgegenstände auf Kosten und Gefahr des Kunden und der Rücktransport vollständig auf Kosten und Gefahr von COMO. Der Hintransport der Reparaturgegenstände muss grundsätzlich in Originalverpackung erfolgen, um Beschädigungen zu vermeiden. COMO übernimmt für Schäden durch unsachgemäße Verpackungen keine Haftung.

Hat der Kunde COMO wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel COMO nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so ist COMO  berechtigt, dem Kunden eine Gebühr für die Prüfung der Ware und die Versandkosten für das Zurücksenden der Ware in Rechnung zu stellen. 

X. Haftung
COMO’s Haftung ist im Falle der Fahrlässigkeit auf die schuldhafte Verletzung von vertraglichen Kardinalpflichten beschränkt. COMO haftet in diesem Falle lediglich auf Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens, d.h. regelmäßig nur bis zu dem Betrag des an COMO gezahlten Kaufpreises. Eine Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn etc. ist ausgeschlossen. Das jeweils vorstehende gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, für Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von COMO oder vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von COMO beruhen.

Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.

Im Falle einer Inanspruchnahme von COMO aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.

COMO haftet nicht für Schäden/ Folgeschäden, die dadurch entstehen, dass der Kunde ohne Vorhandensein des notwendigen technischen Fachwissens, der erforderlichen Installationskenntnisse und Erfahrungen die durch COMO gelieferten Ersatzteile selbst einbaut.

XI. Datenschutz
Die Daten des Kunden, insbesondere Adressdaten, sind für eine schnelle und fehlerfreie Bearbeitung in COMO’s EDV gespeichert. Die Behandlung der überlassenen Daten erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. COMO wird Kundendaten nicht über den hier geregelten Umfang hinaus verwerten oder weitergeben.

XII. Sonstige Vereinbarungen
Wenn der Kunde seine Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, oder wenn sich die Vermögenslage des Kunden nach Abschluß des Vertrages erheblich verschlechtert oder wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenz-, Vergleichs- oder Vertragshilfeverfahren angemeldet wird oder wenn der Kunde zur Leistung eines Offenbarungseides vorgeladen ist, kann COMO vorbehaltlich der ihr sonst zustehenden Rechte von dem Vertrag zurücktreten, ohne dass es einer vorherigen Frist- oder Nachfristsetzung bedarf.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen, sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptfirmensitz von COMO, soweit sich aus dem Vertrag nicht ein anderes ergibt. COMO ist auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Alle Streitigkeiten unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

XIV. Abschlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

Ausgabe März 2007
COMO Computer & Motion GmbH

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